Kaufpreisaufteilung-Gut­ach­ten: Kosten und steuerlicher Zweck

Beim Kauf einer bebauten Immobilie muss der Gesamtkaufpreis für steuerliche Zwecke regelmäßig auf Grund und Boden sowie Gebäude verteilt werden. Ein Gut­ach­ten kann eine objektspezifische Aufteilung nachvollziehbar begründen; sein Aufwand hängt von Objekt, Datenlage und Be­wer­tungsstichtag ab.

ARGE HABITAT Redaktion · Grundlagen und Quellenstand: 3. September 2026

Warum wird der Kaufpreis aufgeteilt?

Grund und Boden ist steuerlich nicht abnutzbar. Für die Gebäude-AfA muss deshalb aus dem Gesamtkaufpreis der auf das Gebäude entfallende Anteil ermittelt werden. Die Aufteilung beeinflusst die Bemessungsgrundlage, nicht automatisch die tatsächliche Rest­nutz­ungs­dau­er.

Neben dem Kaufpreis sind regelmäßig auch anteilige Anschaffungsnebenkosten einzubeziehen. Die konkrete steuerliche Behandlung sollte mit der steuerlichen Beratung abgestimmt werden.

Wovon hängen die Gut­ach­tenkosten ab?

Maßgeblich sind Objektart, Grundstücksgröße, Anzahl der Gebäude oder Einheiten, Nutzung, Modernisierungen, Rechte und Belastungen sowie Qualität der verfügbaren Unterlagen und Marktdaten.

Bei Ei­gen­tums­woh­nungen müssen unter anderem Miteigentumsanteil, Sondereigentum und gegebenenfalls Sondernutzungsrechte eingeordnet werden. Ein gemischt genutztes oder komplex bebautes Grundstück verursacht regelmäßig mehr Aufwand als ein Standardobjekt.

Wie wird eine Aufteilung hergeleitet?

Boden- und Gebäudewert sind nach ihren Ver­kehrs­wertanteilen am Gesamtwert aufzuteilen. Dafür werden geeignete Be­wer­tungsverfahren und zum Stichtag passende Daten benötigt; eine frei gewählte Prozentquote genügt nicht.

Das Bundesministerium der Finanzen stellt eine Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung bereit. Sie ist eine Be­rech­nungshilfe. Bei objektspezifischen Besonderheiten kann eine individuelle sachverständige Herleitung erforderlich sein.

Unterlagen für die Kaufpreisaufteilung

  • notariellen Kaufvertrag und Nebenkosten bereitstellen
  • Grundbuchauszug, Flurkarte und Bodenrichtwert beifügen
  • Baujahr, Flächen und Nutzung dokumentieren
  • Modernisierungen und besonderen Zustand nachweisen
  • Rechte, Belastungen und Vermietung offenlegen
  • Be­wer­tungsstichtag und steuerlichen Zweck festlegen

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Quellen und Einordnung

Die Beispiele erläutern das Verfahren und ersetzen keine objektbezogene Bewertung. Steuerliche oder rechtliche Verwendungszwecke müssen vor der Beauftragung gesondert geklärt werden.

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