Alterswertminderung eines Hauses: Was der Faktor wirklich aussagt

Ein älteres Haus verliert nicht jedes Jahr automatisch denselben Prozentsatz seines gesamten Marktwerts. Die Alterswertminderung ist ein Rechenschritt der Gebäudebe­wer­tung. Grundstück, Modernisierungen und Marktverhältnisse müssen gesondert berücksichtigt werden.

ARGE HABITAT Redaktion · Grundlagen und Quellenstand: 31. August 2026

Wie lautet die Rechenregel?

Nach § 38 ImmoWertV entspricht der Alterswertminderungsfaktor dem Verhältnis von Rest­nutz­ungs­dau­er zu Gesamtnutz­ungs­dau­er.

Alterswertminderungsfaktor = Rest­nutz­ungs­dau­er ÷ Gesamtnutz­ungs­dau­er.

Der Name kann missverständlich sein: Ein Faktor von 0,60 bedeutet, dass im entsprechenden Rechenschritt 60 Prozent des Ausgangswerts verbleiben. Die rechnerische Minderung gegenüber diesem Ausgangswert beträgt dann 40 Prozent. Das ist keine pauschale Aussage über den Verkaufspreis eines Hauses.

Was bedeuten Gesamt- und Rest­nutz­ungs­dau­er?

§ 4 ImmoWertV beschreibt die wirtschaftliche Nutz­ungs­dau­er bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung. Die Rest­nutz­ungs­dau­er wird regelmäßig aus Gesamtnutz­ungs­dau­er und Alter unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten ermittelt. Instandsetzungen, Modernisierungen oder unterlassene Instandhaltung können sie beeinflussen.

Die Rest­nutz­ungs­dau­er ist deshalb weder eine zugesagte technische Lebensdauer noch einfach das Alter einzelner Bauteile. Ein neues Dach macht ein Gebäude nicht insgesamt zu einem Neubau.

Rechenbeispiel mit ausdrücklich angenommenen Werten

Für dieses reine Rechenbeispiel werden eine Gesamtnutz­ungs­dau­er von 80 Jahren und eine bereits fachlich ermittelte Rest­nutz­ungs­dau­er von 48 Jahren angenommen. Beide Werte sind keine Empfehlung für ein bestimmtes Objekt.

Rechenschritt Ergebnis
Faktor: 48 ÷ 80 0,60
Angenommener Ausgangswert vor diesem Faktor 300.000 €
Ergebnis nach Anwendung: 300.000 € × 0,60 180.000 €
Rechnerische Differenz zum Ausgangswert 120.000 €

Gezeigt wird nur die Anwendung des Faktors aus § 38 ImmoWertV. Der Ausgangswert wird als bereits zutreffend bestimmt vorausgesetzt. Weder Bodenwert noch weitere Rechenschritte des Sachwertverfahrens sind in den 180.000 Euro enthalten.

Warum ist das Ergebnis noch kein Im­mo­bi­li­enwert?

Das Sachwertverfahren führt Gebäudewerte, weitere Anlagen und Bodenwert zusammen und berücksichtigt anschließend unter anderem die Marktanpassung sowie besondere objektspezifische Merkmale. Die Abfolge regelt § 35 ImmoWertV.

Ein Grundstück wird daher nicht einfach mit demselben Altersfaktor wie das Gebäude vermindert. Ebenso wenig lässt sich aus einem einzelnen Faktor ablesen, welchen Preis Käufer tatsächlich zahlen würden. Mehr zum Zusammenhang erläutert unser Artikel zum Sachwertverfahren.

Welche Unterlagen helfen bei Modernisierungen?

Für eine nachvollziehbare Be­wer­tung empfehlen wir eine Übersicht nach Bauteilen: Wann wurden Dach, Fenster, Leitungen oder Heizung erneuert? Welchen Umfang hatten die Arbeiten? Welche Bauteile blieben unverändert?

Rechnungen, Baubeschreibungen und Fotos helfen, zwischen Instandhaltung und umfassender Erneuerung zu unterscheiden. Reine Jahresangaben wie „2018 modernisiert“ reichen ohne Leistungsumfang häufig nicht aus. Auch bekannte Schäden und noch ausstehende Arbeiten sollten dokumentiert werden.

Ist das dieselbe Rechnung wie die steuerliche Abschreibung?

Dieser Beitrag erläutert die marktbezogene Sachwertermittlung nach ImmoWertV. Fragen zur steuerlichen Abschreibung haben einen anderen Be­wer­tungszweck und müssen gesondert behandelt werden. Übernehmen Sie den Alterswertminderungsfaktor deshalb nicht ungeprüft in eine Steuerbe­rech­nung.

Für diesen Themenbereich finden Sie einen eigenen Beitrag zu Rest­nutz­ungs­dau­er­gut­ach­ten und AfA. ARGE HABITAT kann anhand des Be­wer­tungsanlasses den passenden Untersuchungsumfang klären. Allgemeine Information; keine individuelle Steuerberatung.

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Quellen und Einordnung

Die Beispiele erläutern das Verfahren und ersetzen keine objektbezogene Bewertung. Steuerliche oder rechtliche Verwendungszwecke müssen vor der Beauftragung gesondert geklärt werden.

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